STATUTEN
der Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW)
Artikel 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Vereinigung Schweizer Weinhandel", nachstehend Vereinigung genannt, besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Sitz ist in Bern.
3 Ihre Dauer ist unbegrenzt.
Artikel 2 Zweck
1 Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Berufes und die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder.
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung kommen der Vereinigung insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. sie vertritt die verschiedenen Interessen ihrer Mitglieder sowie die Berufsinteressen im allge-
meinen gegenüber den Behörden, allen anderen Instanzen und gegenüber der Öffentlich-
keit. Sie informiert ihre Mitglieder;
b. sie ergreift die nötigen Massnahmen, um das Berufsniveau zu fördern.
2 Ausserdem ist die Vereinigung befugt
a. ein für die Mitglieder obligatorisches Fachorgan zu fördern oder herauszugeben;
b. im Interesse ihrer Mitglieder oder des Weinhandels liegende Institutionen zu führen;
c. die wissenschaftliche oder wirtschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Weines zu unter-
stützen;
d. als Schiedsrichter berufliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Dritten
zu schlichten.
Artikel 3 Haftbarkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftbar- keit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Das Geschäftsjahr der Vereinigung fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 4 Struktur
Die Vereinigung besteht aus:
a. Aktivmitgliedern
b. Passivmitgliedern
c. Ständigen Gruppierungen (Art. 22)
d. Ad hoc Gruppierungen (Art. 22)
Artikel 5 Aktiv- und Passivmitglieder
1 Als Aktivmitglieder können Firmen und Personen in die Vereinigung aufgenommen werden, die im Weinhandel tätig sind.
2 Personen oder Firmen, welche die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, aber Interesse an der Vereinigung und deren Zielen bekunden, können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Artikel 6 Aufnahme
1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
2 Der Vorstand setzt die Aufnahmekriterien fest.
3 Ablehnende Entscheide sind nicht zu begründen.
Artikel 7 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer sechsmonati- gen Kündigungsfrist erfolgen; die Austrittsanzeige ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Artikel 8 Ausschluss
1 Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, nach zweimaliger fruchtloser Mahnung von der Mitgliedschaft ausschliessen.
2 Ein Mitglied kann nach vorheriger Avisierung durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es mit dem Zweck und den Interessen der Vereinigung in Widerspruch stehende Tätigkeiten erkennen lässt. Mitglieder, denen der Ausschluss droht, können verlangen, dass sie vom Vorstand angehört werden. Dieses präsentiert der Generalversammlung einen Bericht mit seinen Überlegungen. Der Ausschluss durch die Generalversammlung hat mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.
3 Ausgeschlossene Mitglieder werden schriftlich informiert.
Artikel 9 Finanzielle Mittel und Beiträge
1 Jedes Aktiv- oder Passivmitglied verpflichtet sich zur Bezahlung eines Jahresbeitrages. Dieser setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem zum Hektoliterumsatz proportionalen Beitrag zusammen. Der Vorstand setzt den Beitrag für die Passivmitglieder fest.
2 Die Mitglieder verpflichten sich dem Direktor ihren genauen Umsatz in Hektolitern mitzuteilen. Der Direktor ist zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet und befugt, die Richtigkeit der gemeldeten Zahlen bei der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission zu überprüfen.
3 Firmengruppen sind gehalten, den konsolidierten Umsatz zu melden.
4 Der Grundbeitrag sowie die Höhe und Abstufung der proportionalen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
5 Die Beiträge sind anfangs Jahr zu entrichten. Bei Eintritt in den Verband nach dem 1. Juli reduziert sich der Jahresbeitrag um die Hälfte.
6 Auf Vorschlag des Vorstandes ist die Generalversammlung befugt, die Leistung von besonderen Beiträgen, die dem Verbandszweck entsprechen, seitens der Aktivmitglieder einzufordern.
Artikel 10 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Geschäftsstelle
d. die Revisionsstelle
Artikel 11 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Ihre statutengemässen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Artikel 12 Einberufung der Generalversammlung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Jahres statt.
Auf schriftliches, begründetes Verlangen muss eine ausserordentliche Generalversammlung innert zwanzig Tagen nach Einreichung des Gesuches einberufen werden, wenn wenigstens der fünfte Teil der Mitglieder oder der Vorstand die Einberufung verlangt.
2 Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände und bei Abänderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben.
3 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
Anträge und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedürfen keiner vorherigen Ankündigung.
4 Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, können an der Erteilung der Entla- stung nicht mitstimmen.
5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Ausnahme besteht für den Ausschluss eines Mitgliedes, die Statutenrevision und die Auflösung oder die Fusion, wo es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
Artikel 13 Zuständigkeit der Generalversammlung
1 In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen :
a. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes und des Direktors;
b. Genehmigung des Voranschlages und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c. Beschlussfassung über Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und der
Mitglieder der Kommissionen;
d. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
e. Ernennung der Revisionsstelle;
f. Die Genehmigung der Geschäftsreglemente;
g. Revision der Statuten;
h. Auflösung oder Fusion des Verbandes;
i. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Ge-
setz oder die Statuten vorbehalten sind.
2 Falls von den anwesenden Mitgliedern nicht mehrheitlich etwas anderes verlangt wird, werden die Beschlüsse durch Abstimmung mit erhobener Hand gefasst.
Artikel 14 Anträge
Die einer Generalversammlung zu unterbreitenden Anträge von Aktivmitgliedern müssen der Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Artikel 15 Stimmrecht
1 Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist in allen Fällen beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der Anwesenden.
2 Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme und kann sich nur durch ein anderes Aktivmitglied unter Beibringung einer Vollmacht vertreten lassen. Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Mitglied vertreten.
Artikel 16 Vorstand
1 Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie sechs Mitgliedern, die die verschiedenen Interessengruppen der Vereinigung vertreten.
2 Der Vorstand kann für spezifische Fragen Experten beiziehen.
Artikel 17 Wahlen
1 Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die sechs Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Sie sind einmal wiederwählbar.
2 Bei Ersatzwahlen während einer laufenden Amtsperiode, gilt die Wahl für den Rest des Mandates.
3 Der Generalversammlung steht das Recht zu, geheime Wahl zu verlangen.
Artikel 18 Präsident, Vizepräsidenten
1 Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung.
2 Die Vizepräsidenten vertreten im Verhinderungsfall den Präsidenten in allen Belangen.
Artikel 19 Zuständigkeit des Vorstandes
1 Zuständigkeit des Vorstandes:
a. die Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten;
b. die Vorbereitung der Traktanden der Generalversammlung sowie Antragstellung dazu;
c. die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse;
d. die Aufnahme von Mitgliedern;
e. der Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 8 Abs. 1;
f. die Ernennung des Direktors und die Erstellung dessen Pflichtenheftes;
g. die Genehmigung der Bildung von Gruppierungen;
h. die Beantragung der Grundbeiträge, der Abstufung der zum Umsatz proportionalen Beiträge sowie der besonderen Beiträge und die Festsetzung der Beiträge der Passivmitglieder;
i. die Mitwirkung beim offiziellen Vereinigungsorgan;
k. alle übrigen Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich der Generalversammlung fallen.
2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Parität hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 20 Unterschriftenregelung
1 Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Direktor verpflichten die Vereinigung je zu Zweien mit ihrer Kollektivunterschrift.
2 Für die laufenden Geschäfte besitzt der Direktor Einzelunterschrift.
Artikel 21 Die Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle verrichtet die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Sie erledigt alle ihr von den zuständigen Organen übertragenen Aufgaben.
2 Der Geschäftsstelle steht ein Direktor vor. Seine Aufgaben und Kompetenzen sind in einem vom Vorstand erstellten Pflichtenheft geregelt.
Artikel 22 Ständige Gruppierungen oder ad hoc Gruppierungen
Innerhalb der Vereinigung können zur Vertretung und Förderung der besonderen Interessen der verschiedenen Regionen oder Tätigkeitsgebiete ständige und ad hoc Gruppierungen gebildet werden, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen der Vereinigung stehen müssen.
Artikel 23 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für ein Jahr ernannt.
Artikel 24 Statutenrevision
1 Die Revision der vorliegenden Statuten erfolgt durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2 Diesbezügliche Anträge müssen dem Direktor schriftlich zugestellt, durch den Vorstand vorberaten und nach dessen Begutachtung mit einer Empfehlung der nächsten Generalversammlung zum Beschluss unterbreitet werden.
Artikel 25 Auflösung und Fusion des Verbandes
1 Die Auflösung oder die Fusion der Vereinigung kann nur durch die Generalversammlung mit einem Zweidrittelmehr der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2 Im Falle der Auflösung der Vereinigung soll das vorhandene Vermögen zinstragend bei einer Bank angelegt und zur Verfügung einer allfälligen späteren Neugründung gehalten werden; ähnlich ist mit dem Archiv zu verfahren.
3 Wenn nach Ablauf von zehn Jahren keine Neugründung erfolgt, so ist das Vereinigungsvermögen nach Massgabe des zuletzt bezahlten Mitgliederbeitrages unter den Mitgliedern zu verteilen, die von der Konstituierung bis zur Auflösung der Vereinigung angehörten.
Übergangsbestimmungen
1 Die Vereinigung ist die Nachfolgeorganisation des Schweizerischen Weinhändlerverbandes und der UNIVIN. Die Mitglieder beider Organisationen erwerben automatisch die Mitgliedschaft der Vereinigung.
2 Die Generalversammlung 1998 der Vereinigung ist befugt, die Rechnungen 1997 des Schweizeri- schen Weinhändlerverbandes und der UNIVIN zu genehmigen und den verantwortlichen Organen Decharge zu erteilen.
Inkrafttreten
Die konstituierende Generalversammlung der Vereinigung hat die vorliegenden Statuten am 28. November 1997 angenommen. Sie treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bern, den 28. November 1997
Der Präsident Der Direktor
Francis Clottu Ernest Dällenbach
